Verkaufs- und Lieferbedingungen
der HARTING Systems GmbH („Lieferbedingungen“)
1. Geltungsbereich
(1) Diese Lieferbedingungen finden nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen („Kunden“) Anwendung.
(2) Für alle Lieferungen und Leistungen, insbesondere auch die Lieferung bzw. der Umbau von Anlagen oder Teilen davon („Leistungen“) von der HARTING Systems GmbH („HARTING“) an den Kunden gelten ausschließlich diese Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als HARTING ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Leistungsverpflichtung von HARTING
(1) Eine verbindliche Leistungsverpflichtung entsteht für HARTING erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch HARTING in Textform und nur zu den jeweils dort genannten Konditionen.
(2) Für den Fall, dass das Angebot zu einem Vertragsschluss von HARTING ausgeht, hält sich HARTING für die Dauer von sechs Wochen nach Angebotsdatum an die jeweils dort genannten Konditionen gebunden.
(3) An Angebotsinhalten, Lösungsvorschlägen, Zeichnungen und anderen Dokumenten („Unterlagen“) behält sich HARTING die eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von HARTING Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag HARTING nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, sofern die Unterlagen nicht nach zwingendem Recht aufbewahrt werden müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen HARTING Leistungen übertragen hat bzw. wird und die zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
3. Lieferbedingungen
(1) Sofern nicht anderslautend vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung, einschließlich Verladung im Werk von HARTING. Transport, Entladen und Einbringung der Anlage/Anlagenteile an der Verwendungsstelle, Demontage und Montage werden nach Aufwand berechnet.
(2) Der Gefahrübergang erfolgt, sofern nicht anderslautend vereinbart, mit Bereitstellung der Leistungen zum Versand und Meldung der Versandbereitschaft.
4. Termine, Verzug und Höhere Gewalt
(1) Ein Fixhandelskauf liegt ausschließlich dann vor, wenn der Kunde in seiner Bestellung auf die Notwendigkeit eines solchen fixen Liefertermins hinweist und HARTING dies ausdrücklich bestätigt.
(2) Die Einhaltung von Fristen für Leistungen setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
(3) Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von HARTING zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als drei Monate nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jede weitere angefangene Woche Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
(5) Alle Aufwände, die durch von HARTING nicht zu vertretende Terminverschiebungen entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Dies gilt zum einen für verlorene Aufwände für bereits verplante Kapazitäten, zum anderen für eine Verschiebung der Termine für eine eventuelle Vor- bzw. Abnahme. Im Fall von verlorenen Aufwänden für bereits verplante Kapazitäten muss sich HARTING jedoch dasjenige anrechnen lassen, was HARTING auf Grund der freiwerdenden Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(6) Liegt eine Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt vor und ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, so kann die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten.
5. Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche, für die Erfüllung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Unterlagen, Muster, Pläne und Genehmigungen HARTING auf Anforderung unverzüglich, kostenlos und frei Haus zur Verfügung zu stellen. Im Zweifel gelten von HARTING angeforderte Informationen als erforderlich. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig eingehalten, so wird HARTING von eventuellen Zeitplänen und Fristen frei und die Lieferzeit verlängert sich angemessen.
(2) Bei der vorgenannten Verlängerung der Frist nach Ziff. 5 (1) wird neben der Dauer der Verzögerung durch die Nicht- bzw. nicht fristgerechten Einreichung der Unterlagen, Muster, Genehmigungen und Pläne auch eine eventuelle Verschiebung von betrieblichen Ressourcen eingerechnet.
6. Change Request
(1) Erkennt HARTING, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages notwendig werden, ohne die der Vertragszweck nicht oder nicht optimal erreicht werden kann, oder dass Umstände vorliegen, durch die HARTING seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nur erschwert nachkommen kann, so wird HARTING den Kunden hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen und mitteilen, inwieweit ein Änderungsverfahren zumutbar und technisch durchführbar ist.
(2) Wird kundenseitig gefordert, die nach diesem Vertrag erforderlichen Leistungen an geänderte Anforderungen und Sachverhalte anpassen, insbesondere die Leistungen ändern oder erweitern, wird HARTING dieses Änderungsverlangen prüfen und den Kunden mitteilen, inwieweit ein Änderungsverfahren für HARTING technisch durchführbar und zumutbar ist. Ist dies zumutbar und technisch durchführbar, wird HARTING ein Realisierungsangebot unter Beschreibung der Anforderung und des Umfangs der Anpassungen unterbreiten. Erkennt HARTING bei der Prüfung, dass die ausstehenden Anpassungen nicht vorgenommen werden können, ohne dass gegen die Angaben zu Zeitaufwand, Kosten oder technischen Spezifikationen verstoßen wird, so ist eine Änderung der Spezifikation durchzuführen. In diesem Fall wird das Realisierungsangebot Angaben zu den geänderten technischen Spezifikationen, zum Realisierungszeitraum und zu den Auswirkungen auf die Vergütung enthalten.
(3) Der Kunde hat ein Realisierungsangebot von HARTING innerhalb von fünf Arbeitstagen anzunehmen oder abzulehnen. Eine fehlende Zustimmung ist als Ablehnung zu werten. Lehnt der Kunde dieses Realisierungsangebot ab, so verbleibt es bei den ursprünglich vereinbarten Leistungspflichten.
7. Ausführung der Leistungen
(1) Die Ausführung von Leistungen entspricht den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden VDE-/ Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der CE-Richtlinie. Im Übrigen richtet sich die Ausführung nach den technischen Informationen (z.B. Bauteilelisten) von HARTING sowie der Anlagenbeschreibung in dem Angebot.
(2) Erstellung, Umbau und Montage von Anlagen erfolgt auf Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten oder freigegebenen HARTING Layouts, Einbringungsbedingungen, Funktionsbeschreibungen, Softwareeinstellungen und sonstigen Leistungs- und Funktionsmerkmalen, die für die Auftragserfüllung Voraussetzung sind. Ggf. nach Auftragserteilung zwischen den Parteien vereinbarte Änderungen bei den von HARTING zu erbringenden Leistungen werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Der Kunde hat Änderungen in den Ausgangs-/Basisdaten und Unterlagen unverzüglich HARTING mitzuteilen. HARTING steht es frei, zusätzliche Leistungen als Nachtrag anzubieten, bestätigen zu lassen und abzurechnen.
(3) Nicht in dem von HARTING geschuldeten Leistungsumfang enthalten sind:
- Die Anbindung an kundenseitig beigestellte Fremdanlagen /-komponenten.
- Die Zuführung der erforderlichen Spannungsversorgungen direkt an die HARTING Anlagen.
- Die Ausführung von Handwerkerleistungen im Gebäude des Auftraggebers, die aufgrund der HARTING Planungszeichnung notwendig sind.
- Die Berücksichtigung eines Feuerschutzkonzeptes. Alle erforderlichen Feuerschutzmaßnahmen im Bereich des HARTING Lieferumfangs, oder eine Notstromversorgung sind mit HARTING abzustimmen. Diesbezügliche Vereinbarungen sind für HARTING nur verbindlich, wenn sie schriftlich dokumentiert und von HARTING unterzeichnet wurden.
8. Montage und Montagebedingungen
(1) Die Montage und Inbetriebnahme ist durch Fachpersonal von HARTING oder durch von HARTING beauftragte Servicepartner durchzuführen. Die Montage erfolgt gemäß den Montagebedingungen, die auf Anforderung übersandt werden, von HARTING. Abgerechnet wird nach Aufwand auf der Basis der zum Zeitpunkt der Montage gültigen HARTING-Kostensätze.
(2) Nicht in einer Montagekalkulation enthalten sind:
- Die Gestellung der zum Abladen, Einbringen und zur Montage notwendigen Hilfsmittel (z.B. Hubwagen, Leiter, Gerüste, etc.);
- Zuschlagsätze für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen;
- Bedienerschulungen in Spät- oder Nachtschichten;
- weitergehende Anwenderschulungen
- gegebenenfalls anfallende Inselzuschläge;
- Kosten, die durch Unterbrechungen im Montageablauf entstehen, sofern HARTING diese nicht zu vertreten hat, z.B. fehlende Betriebsbereitschaft vor- oder nachgeschalteter Anlagen oder Mangel an Verkaufsmaterial in ausreichender Menge oder Qualität. In diesen Fällen berechnet HARTING entstehende Wartezeiten, bzw. Reisekosten inklusive Reisezeiten und Flug- bzw. Fahrtkosten, sofern ein Verbleiben der Mitarbeiter von HARTING auf der Baustelle aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar ist.
9. Abnahme
(1) Die Abnahme der Leistung wird durch ein Protokoll mit evtl. Mängeln dokumentiert und beiderseitig unterzeichnet. Die Abnahme und die daran gebundenen Zahlungen können nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
(2) Die Abnahme der Leistung findet an dem vertraglich vereinbarten Aufstellort beim Kunden statt. Sollte die Durchführung der Abnahme nicht im Rahmen eines Termins möglich sein und ist dies nicht von HARTING zu vertreten, so werden die hierdurch bedingten Kosten, insbesondere für mehrmalige Anreisen und Leerzeiten, dem Kunden in Rechnung gestellt.
(3) Ist eine Inbetriebnahme einer Anlage durch eigenes Personal des Kunden vereinbart, so gilt die Anlage nach erfolgter Montage mit Anzeige der Inbetriebnahmebereitschaft durch HARTING als abgenommen.
(4) Die Abnahme gilt spätestens 6 Wochen nach der Anlieferung beim Kunden als vollständig abgeschlossen und die Anlage als vollständig abgenommen. Die Abnahme gilt auch dann als durchgeführt, wenn HARTING vom Kunden nicht die Möglichkeit bekommt, innerhalb einer geplanten Nachbesserungsfrist gemäß Abnahmeprotokoll und Mängelliste die entsprechenden Arbeiten durchzuführen.
(5) Die Abnahme gilt in jedem Fall mit Inbetriebnahme der Anlage durch den Kunden oder seine Bevollmächtigten als erfolgt.
(6) Die Abnahme erfolgt nach DIN 8741, 8782, 8783, 8784. Zeiten wie z.B. Rüstzeiten, Wartungs- und Pflegezeiten werden als Nebenzeiten bewertet. Die Abnahme beginnt mit einem fliegenden Start, d.h. die Anlage wird vor Abnahmebeginn mit vereinbarter Leistung gefahren und die Zeitmessung beginnt. Bei unvorhersehbaren Störungen, wie z.B. Stromausfall, Bauteileausfall oder Ausfall von Geräten, auch außerhalb des Lieferumfangs von HARTING, wird die Abnahme für die zur Behebung notwendigen Zeiten unterbrochen. Die durch eine Unterbrechung entstehenden Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt, sofern diese nicht von HARTING zu vertreten ist. Die Unterbrechungen werden als Nebenzeiten im Sinne der DIN 8741, 8782, 8783, 8784 bewertet und anschließend ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nachgefahren. Der Abnahmelauf ist begrenzt auf den im Vertrag zugesagten Wirkungsgrad der Anlage bei einer Gesamttestlaufzeit von max. 3 Stunden für alle vereinbarten Produkte/Formate. Nachträglich in Betrieb genommene Formate werden unabhängig von der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung nach Aufwand berechnet und stellen einen neuen Auftrag dar.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände der Leistungen („Vorbehaltsware“) bleiben Eigentum von HARTING bis zur Erfüllung sämtlicher HARTING gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die HARTING zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird HARTING auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; HARTING steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
(3) Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an HARTING ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. HARTING nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Der in vorstehender Ziffer 10 (1) aufgeführte Freigabeanspruch gilt im Falle der Übersicherung von mehr als 10 % entsprechend.
(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an HARTING ab, der dem von HARTING in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. HARTING nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. HARTING und der Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen nicht HARTING gehörenden Gegenständen, HARTING in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziffer 10 (3) gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von HARTING in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
(5) Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an HARTING ab. HARTING nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
(6) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist HARTING berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann HARTING nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Kunden verlangen.
(7) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde HARTING unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde HARTING unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(8) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HARTING nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch HARTING liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, HARTING hätte dies ausdrücklich erklärt.
11. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist die Forderung von HARTING innerhalb von 14 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu begleichen.
(2) Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im letzten Falle kann er die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht.
12. Software
(1) Sofern Software einschließlich ihrer Dokumentation („Software“) Leistungsbestandteil ist, so steht dem Kunden das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zu, diese in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu verwenden, für die sie bestimmt ist. Wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig sind, bedürfen folgende Handlungen (§ 69c Nr. 1 und 2 UrhG) unabhängig von der weiteren Ausgestaltung des Nutzungsrechts nicht der Zustimmung des Rechteinhabers: die ganze oder teilweise, dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung insbesondere im Rahmen der Installation, des Ladens, Anzeigens, Ablaufens der Software sowie die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen der Software sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse.
(2) Im Übrigen erwirbt der Kunde die Software als Werkstück im Sinn des Urheberrechts unter Geltung des Erschöpfungsgrundsatzes.
(3) Falls und soweit dem Kunden Open Source Software („OSS“) überlassen wird und sich das Urheberrecht mit der Überlassung des Werkstücks nicht erschöpft hat, so gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Klausel die Nutzungsbedingungen, denen die OSS unterliegt. HARTING überlässt dem Kunden in diesem Fall auf Verlangen den Quellcode, soweit die OSS- Nutzungsbedingungen eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen. HARTING wird in den Vertragsunterlagen auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware und OSS hinweisen sowie die Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugänglich machen. Bei Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch den Kunden ist neben HARTING auch dessen Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.
(4) Der Kunde wird die Software sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.
(5) Hat HARTING Anlass davon auszugehen, dass der Kunde die Software nicht vertragsgemäß nutzt, wird der Kunde es einem von HARTING bestimmten Dritten, welcher beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, ermöglichen, den rechtmäßigen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen. Hierzu wird der Kunde die erforderliche Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch den Dritten ermöglichen. Der Dritte wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten HARTING.
(6) Bei Mängeln an der Software gelten die Vorschriften gemäß der Ziffern 14, 15 und 16
13. Dokumentationen
(1) Die Maschinendokumentation wird entsprechend der jeweils gültigen EU-Maschinenrichtlinien (1-fach in EU-Landessprache) ausgeführt.
(2) Ersatzteillisten werden bei fremdsprachigen Dokumentationen immer nur in deutscher / englischer Sprache ausgeführt.
(3) Bei Lieferung erhält der Kunde nach Wahl von HARTING die elektrotechnische Hardwaredokumentation 1-fach, wahlweise in deutscher, englischer oder französischer Sprache.
14. Gewerbliche Schutz- und Urheberechte, Rechtsmängel
(1) Alle an den Leistungen bestehenden gewerblichen Schutzrechte verbleiben bei HARTING und gehen nicht auf den Kunden über. HARTING gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen ausschließlich im Land des Lieferortes ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) erbracht werden. Die Gewährleistungsfrist entspricht der für Sachmängel gemäß Ziffer 15 (8).
(2) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von HARTING erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Kunden innerhalb der Frist gemäß Ziffer 15 (8) berechtigte Ansprüche gemäß Ziffer 15 (2) erhebt, so leistet HARTING dem Kunden Nacherfüllung wie folgt: HARTING wird nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, diese so ändern, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden, oder diese austauschen.
(3) Erfüllt HARTING seine vorbezeichneten Nacherfüllungspflichten nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Anspruchserhebung durch den Kunden, so stehen diesem die gesetzlichen Rücktritts-, Kündigungs- und Minderungsrechte zu.
(4) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von HARTING bestehen nur, soweit der Kunde HARTING über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und HARTING alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen im rechtlich zulässigen Rahmen vorbehalten bleiben.
(5) Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(6) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch einen von ihm vorgegebenen Anwendungszweck oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden veränderte oder zusammen mit nicht von HARTING gelieferten, Produkten eingesetzt wird.
(7) Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht hat der Kunde HARTING so rechtzeitig von dem Schadensfall zu informieren, dass HARTING in die Lage versetzt wird, die Rechtslage zu prüfen und effektiv auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Insofern hat HARTING das Recht, gegen Übernahme der notwendigen Kosten, dem Kunden die Rechtshandlungen gegenüber der, die Rechtsverletzung behauptenden Partei vorzugeben oder, soweit rechtlich möglich, das Verfahren zu führen.
(8) Sofern nicht in dieser Ziffer 14 abweichend geregelt, sowie bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel, die keine Schutzrechtsverletzungen sind, gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 15 entsprechend.
(9) Weitergehende und/oder andere, als die in dieser Ziffer 14 geregelten Ansprüche des Kunden gegen HARTING und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
15. Gewährleistung
(1) Die von HARTING geschuldeten Leistungen werden sorgfältig und fachgerecht erbracht.
(2) Mängelrügen gemäß § 377 HGB haben unverzüglich in Textform zu erfolgen. Bei berechtigten Mängelrügen wird HARTING nach eigener Wahl alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen, die einen vom ihr zu vertretenden Sachmangel aufweisen. HARTING ist die Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 16 (2), vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(3) Erfüllungsort für etwaige Nacherfüllungsansprüche ist der ursprünglich vereinbarte Bestimmungsort gemäß Auftragsbestätigung.
(4) HARTING trägt die notwendigen und angemessenen Kosten des Kunden zur Nacherfüllung am jeweils ursprünglichen Lieferort gemäß Auftragsbestätigung.
(5) Minderungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. HARTING haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen auftreten. HARTING haftet nicht für Mängel, die auf vom Kunden beigestellte Materialien oder einer vom Kunden vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.
(6) Die Übernahme der Gewährleistung für Leistungen setzt bei der Lieferung/Umbauten von Anlagen oder Teilen davon die Montage und die Inbetriebnahme durch HARTING Fachpersonal oder von HARTING beauftragtes Fachpersonal voraus. HARTING übernimmt keine Gewährleistung bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, mangelhafte Bauarbeiten, fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, insbesondere nicht für Mängel infolge von, während der Gewährleistungszeit durch den Kunden oder Dritte durchgeführte Wartungsarbeiten und/oder wenn keine HARTING Originalersatzteile verwendet werden. Im Falle unsachgemäßer Handhabung und/oder Lagerung von Teilen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
(7) Sofern HARTING im Rahmen der Leistungserbringen CAD-Daten, DWG-Daten, Produktionspläne und/oder -zeichnungen (im Folgenden „Daten“) zur Nutzung bereitstellt (unabhängig von Übertragungsweg und Dateiformat), gelten die folgenden Gewährleistungsregelungen:
a. Die zur Verfügung gestellten Daten dienen ausschließlich der Information über zu verwendende Werkstoffe und Maße.
b. Durch die Bereitstellung der Daten sowie diese Regelungen zur Nutzung der Daten werden keinerlei Garantien übernommen oder Zusicherungen, insbesondere nicht hinsichtlich eventueller Produktionsverfahren, gemacht. Ebenso wenig entstehen hieraus Gewährleistungsansprüche.
Sofern HARTING kostenfrei Daten zur Nutzung bereitstellt, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und Zuverlässigkeit der Daten, der darin enthaltenen Informationen sowie für Ergebnisse, die durch die Nutzung der Daten und Informationen erzielt werden können. Entscheidungen zur Nutzung der von HARTING zur Verfügung gestellten Daten sollte der Nutzer nur in Absprache mit HARTING treffen.
(8) Ansprüche auf Nacherfüllung, aus Gewährleistung verjähren wie folgt:
- Für Leistungen, die nicht Umbauten von bestehenden Maschinen/Anlagen und/oder Ersatzteile betreffen, nach 12 Monaten, beginnend mit dem Datum der Inbetriebnahme bzw. der Lieferung, falls eine Inbetriebnahme nicht vereinbart wurde, längstens jedoch 15 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft.
- Für Umbauten von bestehenden Maschinen/Anlagen nach 12 Monate, beginnend mit dem Datum der Inbetriebnahme, längstens jedoch 14 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft, Mitteilung der Fertigstellung bzw. abgeschlossenem Umbau. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insofern alle Teile, die nicht durch den Umbau in irgendeiner Weise verändert wurden. Dies gilt auch für Teile, die in Folge des Umbaus aus- und wieder eingebaut worden sind. Die Anlage, für die dieser Umbau angeboten wird, gilt im Sinne der Maschinenrichtlinie 98/37/EG bereits als im Verkehr gebracht. Der Kunde ist deshalb als Betreiber für die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsrichtlinien gemäß Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (89/655/EWG) verantwortlich.
- Für Ersatzteile nach 12 Monaten, beginnend mit dem Datum der Lieferung.
(9) Die gesetzlichen Regelungen insbesondere über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(10) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels richten sich im Übrigen nach der nachstehenden Ziffer 16. Für Rechtsmängel geltend die vorstehenden Regelungen vorbehaltlich der Regelungen der Ziffer 14 entsprechend.
16. Schadensersatzansprüche
(1) Soweit nicht anderweitig in diesen Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
(2) Die Regelung der vorstehenden Ziffer 16 (1) gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a. nach dem Produkthaftungsgesetz
b. bei Vorsatz (Arglist)
c. bei grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
d. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie
e. wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
f. bei Ansprüchen des Kunden gemäß § 445 a BGB
g. wegen der schuldhaften Verletzung von Wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies schließt ausdrücklich die Leistungspflichten mit ein.
(3) Schadensersatzansprüche für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die Begrenzung nach Ziffer 16 (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
(5) Sofern HARTING CAD Daten, Produktionspläne und/oder -zeichnungen (im Folgenden „Daten“) zur Nutzung bereitstellt (unabhängig von Übertragungsweg und Dateiformat), gelten die folgenden Haftungsregelungen der Ziffer 17 entsprechend.
17. Erfüllungsvorbehalt
(1) Der Kunde wird sämtliche national oder international geltenden, einschlägigen Exportbestimmungen strikt beachten, die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen einzuholen und rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr in dem entsprechenden Lieferland benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen vereinbarte Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. HARTING und der Kunde haben in diesem Fall einvernehmlich angemessene neue Fristen zu vereinbaren. Werden erforderliche Genehmigungen nicht innerhalb der auf die Verzögerungen folgenden 6 Kalenderwochen erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche des Kunden werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitung ausgeschlossen. HARTING wird dem Kunden auf Wunsch die einschlägigen Ansprechstellen für weitere Auskünfte nennen.
(2) Im Falle der schuldhaften Verletzung der Ziffer 18 (1) durch den Kunden wird dieser HARTING auf erstes Anfordern hin von Ansprüchen freistellen und Schäden ersetzen, die der Vorlieferant oder Lizenzgeber von HARTING, Dritte oder staatliche und/oder internationale Behörden bzw. Organisationen gegenüber HARTING geltend machen.
(3) Die Vertragserfüllung seitens HARTING steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU-
oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
(4) Sämtliche Verpflichtungen von HARTING stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Eine entsprechende Erklärung des Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass HARTING an der Lieferung ohne Verschulden gehindert ist. Darüber hinaus behält sich HARTING das Recht vor, im Falle von Lieferschwierigkeiten bei Vorlieferanten nach eigenem Ermessen Allokationen vorzunehmen.
(5) HARTING wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind.
18. Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Alleiniger Gerichtsstand, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, ist der Sitz von HARTING. HARTING ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
(2) Die Verträge, die unter Einbeziehung dieser Lieferbedingungen geschlossen wurden bzw. werden, sowie deren Auslegung unterliegen unvereinheitlichtem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
19. Verbindlichkeit dieser Lieferbedingungen
Ein unter Einbeziehung dieser Lieferbedingungen geschlossener Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
20. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame zu setzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.